Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios

Urteil vom 4. Mai 2022 – XII ZR 64/21

In diesem Urteil entschied der Bundesgerichtshof nun, dass es nicht zulässig ist, Beiträge zu kassieren, ohne eine Gegenleistung in Form eines Trainings zu bieten. Betreiber von Fitnessstudios haben einige Lösungen praktiziert, wie man die Schließzeiten während der Pandemie auffangen kann. Unter anderem wurden die ausgefallenen Monate an die Laufzeit angehangen, der Vertrag quasi verlängert. Manche praktizierten das auch bei bereits gekündigten Verträgen.

 Dem hat der BGH nun ein Ende gesetzt, indem er entschied, dass Mitglieder eine derartige, einseitige Vertragsverlängerung nicht akzeptieren müssen.

In dem konkreten Fall geht es um Folgendes:

Die Parteien schlossen am 13. Mai 2019 einen Vertrag über die Mitgliedschaft im Fitnessstudio der Beklagten mit einer Laufzeit von 24 Monaten, beginnend ab dem 8. Dezember 2019. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, der im Lastschriftverfahren eingezogen wurde, betrug 29,90 € nebst einer halbjährigen Servicepauschale. Aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie musste die Beklagte das Fitnessstudio in der Zeit vom 16. März 2020 bis 4. Juni 2020 schließen. Die Monatsbeiträge für diesen Zeitraum zog sie weiterhin vom Konto des Klägers ein. Eine vom Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2020 erklärte Kündigung seiner Mitgliedschaft zum 8. Dezember 2021 wurde von der Beklagten akzeptiert. 

Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 verlangte der Kläger (das Mitglied) von der Beklagten (dem Fitnessstudio) die Rückzahlung der per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 4. Juni 2020. Nachdem eine Rückzahlung nicht erfolgte, forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm für den Schließungszeitraum einen Wertgutschein über den eingezogenen Betrag auszustellen. Die Beklagte händigte dem Kläger keinen Wertgutschein aus, sondern bot ihm eine „Gutschrift über Trainingszeit“ für den Zeitraum der Schließung an. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der Monatsbeiträge für den Schließungszeitraum in Höhe von 86,75 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.

Das Urteil bedeutet nun also konkret, dass sich Mitglieder von Fitnessstudios nicht mit Gutschriften, oder anderen Lösungen abspeisen lassen müssen, sondern einen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge haben, und zwar für den Zeitraum der pandemiebedingten Schließung.


Der Ablauf

Unbürokratisch und erfolgsorientiert arbeiten wir an der Erstattung Ihrer Gebühren und sonstigen Entgelte. Nur wenige Schritte und Sie wissen Ihre Rückforderung in zuverlässigen Händen: Sie teilen mit, was Sie wissen, wir prüfen und im positiven Fall beauftragen Sie uns mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. So einfach und schnell ist das für Sie:

Setzen Sie sich mit Ihrem Fitnessstudio in Verbindung und fordern Sie die Rückzahlung der Beiträge für den Zeitraum der pandemiebedingten Schließung

Unverbindliche Anfrage

In wenigen Schritten fragen wir alle wichtigen Informationen ab, die wir später für unsere Arbeit brauchen. Sie füllen die unverbindliche Anfrage vollständig und wahrheitsgemäß aus. Alle Daten geben Sie online über das Formular ein. Wir benötigen Informationen zu Ihrer Mitgliedschaft, genauer, wie Ihr Fitnessstudio mit den Monaten der Schließung umgegangen ist und der Höhe Ihrer Forderung.

3. Unterschrift und Rücksendung

Sie wollen, dass wir Ihr Geld einfordern? Dann erteilen Sie uns den verbindlichen Auftrag. Nichts einfacher als das: Die Vereinbarung einfach unterzeichnen und an uns zurücksenden. Schon können wir für Sie tätig werden und die zahlungspflichtige Bank zur Erstattung auffordern. Wichtig: Erst wenn uns Ihre Unterlagen im Original vorliegen, können wir mit der Bearbeitung starten.

4. Und fertig!

Nun sind wir an der Reihe. Unsere Arbeit beginnt. Wir schaffen die Voraussetzungen für die Rückforderung und mahnen Ihre Forderung an und halten Sie zum weiteren Ablauf über unser Online-Portal auf dem Laufenden. Im Zweifel setzen wir die Forderung auch zwangsweise durch, wenn dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist.


Die Konditionen

Die Arbeit eines Rechtsdienstleisters ist nach den gesetzlich Regeln niemals kostenlos. Sie vergüten uns grundsätzlich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). 
Aber: Alle Kosten sind erstattungsfähig und werden an Erfüllung statt Ihrem Schuldner (dem zahlungspflichten Unternehmen) berechnet. Wir nehmen Ihnen also das Risiko ab, dass Ihr Vertragspartner wirklich erstattet. Im Erfolgsfall erhalten wir dafür die Verzugszinsen sowie bei erfolgreicher aussergerichtlichen Realisierung eine Erfolgsprovision von 25 Prozent.